Webauftritt des Vereines: Hansevolk Lübeck e.V.


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Hansevolk zu Lübeck (gemeinnützig) e.V. und hat seinen Sitz in der Hansestadt Lübeck.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

(1) Vereinszweck ist die Darstellung, Erforschung und kulturhistorische Pflege der Lebensweise der Lübecker Bevölkerung im 15. Jahrhundert. Das Hansevolk trägt dazu bei, das Lübecker Weltkulturerbe mit Leben zu füllen und den europäischen Gedanken zu fördern.

Der Vereinszweck wird verwirklicht durch

- Recherche, Aufbereitung und Darstellung des spätmittelalterlichen Lebens der Lübecker Bevölkerung

- Teilnahme an historischen Festen und Veranstaltungen in Lübeck sowie im In- und Ausland

- Austausch mit historischen Gruppen im In- und Ausland.

 (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO 1977). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Es werden nur die vom Vorstand genehmigten Barauslagen vergütet.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus

a) aktiven Mitgliedern

b) Ehrenmitgliedern

c) fördernden Mitgliedern

a) Aktive Mitglieder 

Aktive Mitglieder sind mit allen Rechten und Pflichten ausgestattete natürliche Personen ab 18 Jahre. Sie haben ein aktives (wählen) und ein passives (gewählt werden) Wahlrecht. Aktive Mitglieder nehmen an den historischen Veranstaltungen des Hansevolks zu Lübeck (gemeinnützig) e.V. im Gewand teil.

b) Ehrenmitglieder 

Personen, die sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von den Pflichten eines aktiven Mitglieds befreit. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Jahres-Mitgliederversammlung.

c) Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder können juristische Personen und natürliche Personen über 18 Jahre sein, die den Verein durch einen Jahresbeitrag unterstützen. Sie haben kein Wahlrecht.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird im Protokoll der Vorstandssitzung schriftlich festgehalten und dem / der Betroffen mitgeteilt. Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied, spätestens zum Saisonbeginn des Folgejahres eine angemessene Grundausstattung zu haben.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres formlos schriftlich mitzuteilen.

(4) Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahres-Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie

a) gegen die Interessen des Vereins in grober Weise verstoßen oder

b) sich in grober Weise gruppenunverträglich verhalten oder 

c) nach angemessener Frist und trotz angebotener Unterstützung nicht über eine Grundausstattung verfügen oder

d) fällige Beiträge trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Frist nicht bezahlen.

Vor einem Ausschluss ist das betroffene Vereinsmitglied vom Vorstand zu hören (schriftlich oder mündlich).

Bis zur Entscheidung über den Ausschluss kann das Mitglied auf eigenen Antrag oder durch den Vorstand einzelner Pflichten und Rechte enthoben  werden. Über den Ausschluss ist von der nächsten Jahres-Mitgliederversammlung endgültig und  abschließend zu entscheiden. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts gegen den ausschließenden Beschluss ist nicht zulässig.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

(1) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr und eines jährlichen Beitrags, welcher von der Jahres-Mitgliederversammlung festgelegt wird. 

Der Beitrag und die Aufnahmegebühr sind im Voraus fällig und werden mittels Lastschrift bei Beginn der Mitgliedschaft und danach im ersten Monat des Geschäftsjahrs eingezogen. Von Mitgliedern, welche die Mitgliedschaft im zweiten Halbjahr erwerben, ist der halbe Jahresbeitrag zu entrichten. In Sonderfällen kann der Vorstand den Beitrag stunden oder erlassen (ganz oder teilweise).

(2) Für besondere Zwecke, die den gesamten Verein betreffen, können einmalige oder wiederkehrende zusätzliche Zahlungen (Umlagen) erhoben werden. 

(3) Veranstaltungskosten können auf alle Teilnehmer zu gleichen Teilen umgelegt werden, sofern sie nicht durch Vorstandsbeschluss vom Verein getragen werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Jahres-Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsprüfer/-prüferinnen

d) die Vereinstreffen 

e) Arbeitsgruppen, Organisatoren / Organisatorinnen

f) Ausschüsse und Beauftragte


§ 6 a Jahres-Mitgliederversammlung

(1) Die Jahres-Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium des Vereins, Sie tagt regelmäßig einmal pro Jahr. 

(2) Aufgaben der Jahres- Mitgliederversammlung:

a) Entgegennahme des Haushaltsvorschlags, des Jahresberichts und der 

    Jahresabrechnung des Vorstands

b) Wahl und Entlastung des Vorstands

c) Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

e) Beschlussfassung über zusätzliche Zahlungen im Sinne des § 5 Abs. (2).

f) Ehrenmitgliedschaften gem. § 4 Abs. (1) und Ausschlüsse im Sinne des § 4 Abs.(4)- 

(3) Zeit und Ort der Jahres-Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgelegt. Sie soll innerhalb der ersten 4 Monate des Jahres stattfinden. Die Einladung wird schriftlich mindestens 4 Wochen vor der Versammlung zugestellt.  

Aus besonderem Anlass oder wenn es von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird, beruft der Vorstand eine außerordentliche Jahres-Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten nach Antragstellung ein.

(4) Die Jahres-Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin zu Beginn feststellt, dass satzungsgemäß geladen wurde.

(5) Die Beschlüsse der Jahres-Mitgliederversammlung sind in einem Versammlungsprotokoll, das vom Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen ist, zu dokumentieren. 

(6) Der Vorstand ist verpflichtet, schriftliche Anträge, die acht Tage im voraus von mindestens drei Mitgliedern unterstützt werden, auf die Tagesordnung der nächsten Jahres-Mitgliederversammlung zu setzen.  

§ 6 b Vorstand

(1) Die laufenden Geschäfte werden vom Vorstand (geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB) geführt. 

Der Vorstand besteht aus 5 Personen:

a) 1. Vorsitzende/r 

b) 2. Vorsitzende/r

c) 3. Vorsitzende/r

d) Schatzmeister/in

e) Schriftführer/in

Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

(2) Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.

(3) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(5) Der / die 1. Vorsitzende (vertretungsweise der / die 2. oder 3. Vorsitzende) beruft und leitet die Sitzungen der Jahres-Mitgliederversammlung, der Vereinstreffen sowie des Vorstands. Er / sie setzt die  Tagesordnung fest. Bei der Jahres-Mitgliederversammlung berichtet er / sie über die Aktivitäten des Vereins. 

(6) Der Schriftführer / die Schriftführerin protokolliert die Beschlüsse des Vorstands, der Vereinstreffen und der Jahres-Mitgliederversammlung. Die Protokolle sind vereinsöffentlich. 

(7) Der Schatzmeister / die Schatzmeisterin führt die Vereinskasse. Er / sie erstellt die Jahresabrechnung und legt diese bei der Jahres-Mitgliederversammlung vor.

(8) Die Amtszeit jedes Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder werden versetzt gewählt, d.h. in einem Jahr der / die 1. Vorsitzende, der / die 3. Vorsitzende und der Schriftführer / die Schriftführerin, im Folgejahr der / die 2. Vorsitzende und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin.


§ 6 c Rechungsprüfung

Die Jahres-Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden im Wechsel jeweils für zwei Jahre gewählt. Sie prüfen mindestens einmal pro Jahr die Buchführung des Vereins, protokollieren die Ergebnisse und tragen sie auf der Jahres-Mitgliederversammlung vor.


§ 6 d Vereinstreffen

(1) Zwischen den Jahres-Mitgliederversammlungen treffen sich die Mitglieder regelmäßig zu  Vereinstreffen. Bei den Vereinstreffen werden die Veranstaltungen des Vereins geplant, vorbereitet und organisiert.

(2) Die Vereinstreffen werden vom Vorstand einberufen, geleitet und protokolliert. 


§ 6 e Arbeitsgruppen und Organisatoren / Organisatorinnen

(1) Auf Vorschlag des Vorstands oder aus der Mitgliedschaft können bei den Vereinstreffen Organisatoren / Organisatorinnen berufen oder Arbeitsgruppen gebildet werden, welche Teilaktivitäten oder befristete Aktivitäten des Vereins vorbereiten oder ausüben. 

(2) Die Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Gruppe einen Leiter / eine Leiterin, Diese/r vertritt die Arbeitsgruppe im Verein und vor dem Vorstand. Arbeitsgruppenleiter / -leiterinnen  berichten dem Vorstand regelmäßig und stimmen Aktivitäten und Budgets mit dem Vorstand ab. Der Vorstand kann den Leitern / Leiterinnen entsprechende  Vollmachten erteilen. 

(3) Auf den Vereinstreffen berichten die Organisatoren/ Organisatorinnen sowie die Arbeitsgruppen regelmäßig allen Mitgliedern.


§ 6 f Ausschüsse und Beauftragte

Der Vorstand kann zu seiner Entlastung oder für besondere Aufgaben Ausschüsse oder Beauftragte bestellen. Die Ausschüsse und Beauftragten arbeiten in Absprache mit dem Vorstand. Sie berichten bei den Vereinstreffen regelmäßig allen Mitgliedern.

§ 7  Wahlen und Abstimmungen

(1) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Satzungsänderungen, Änderungen der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und von zusätzlichen Zahlungen im Sinne des § 5 Abs. (2) entscheidet die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Anwesende Mitglieder können eine weitere, durch schriftliche Vollmacht erteilte Stimme vertreten. 

Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Bei Wahlen genügt der Antrag eines einzelnen Mitglieds.

(2) Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Auch nicht Anwesende können gewählt werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt

(3) Vorstandsmitglieder werden durch einfache Stimmenmehrheit einzeln gewählt. 

(4) Stimmberechtigt sind alle aktiven Vereinsmitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 8 Auflösung des Vereins 

(1) Der Verein kann durch den Beschluss einer außerordentlichen Jahres-Mitgliederversammlung, die unter Bekanntgabe des Grundes mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuberufen ist, aufgelöst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein Bauspielplatz Roter Hahn e.V.

(3) Falls die Jahres-Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der oder die 1. Vorsitzende und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren / Liquidatorinnen haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das bei Auflösung des Vereins und nach Abdeckung aller bestehender Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen dem Verein Bauspielplatz Roter Hahn e.V. zukommen zu lassen.

§ 9 Haftung des Vereins

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltung erleiden oder verursachen, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Alle Überschüsse aus Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt auf Beschluss der Jahres-Mitgliederversammlung vom 15.03.2015. mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Lübeck, den 15.03. 2015

Angelika Schildmeier

Schriftführerin